Allgemeine Geschäftsbedingungen

VAP Fassadenbau GmbH

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der VAP Fassadenbau GmbH und ihren Auftraggebern, soweit im Einzelfall keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

Sie gelten insbesondere für vereinbarte Leistungen im Bereich Gipsen, Malen, Fassadenbau, Fassadenrenovation sowie damit zusammenhängende Arbeiten. Individuelle Offerten, Auftragsbestätigungen, Werkverträge und sonstige ausdrücklich getroffene Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die VAP Fassadenbau GmbH diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Offerte und Vertragsabschluss

Offerten beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Angaben, Plänen, Objektinformationen und Besichtigungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Werkvereinbarung oder dem konkret erteilten Einzelauftrag.

Ein Vertrag kommt mit schriftlicher oder in anderer nachvollziehbarer Form erfolgter Annahme der Offerte zustande. Ein Auftrag kann ebenfalls durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer zuvor angebotenen oder erkennbar entgeltlichen Leistung zustande kommen.

3. Leistungsumfang und Änderungen

Die VAP Fassadenbau GmbH schuldet ausschliesslich die vereinbarten Leistungen und die hierfür erforderliche fachliche Sorgfalt. Ein bestimmter technischer, optischer, energetischer oder wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert vergütet. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Ausführungswunsches, zusätzliche Flächen oder Bauteile, Sanierungsarbeiten wegen erst nachträglich erkennbarer Untergründe, zusätzliche Schutz, Abdeck oder Reinigungsarbeiten sowie Mehraufwand aufgrund geänderter Baustellenverhältnisse.

Änderungen werden nach Möglichkeit vor der Ausführung besprochen und in geeigneter Form festgehalten. Dringlichkeit auf Seiten des Auftraggebers erweitert den bestehenden Auftrag nicht automatisch.

4. Mitwirkungs und Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle zur ordnungsgemässen Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere Pläne, Angaben zu bestehenden Materialien, bekannten Schäden, besonderen Anforderungen sowie vorhandenen Leitungen, Anschlüssen oder Gefahrenstellen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Arbeitsbereiche rechtzeitig zugänglich, geräumt und für die vereinbarte Leistung geeignet sind. Er trägt die Verantwortung für erforderliche Bewilligungen, Zustimmungen von Eigentümerschaften, Verwaltungen oder Nachbarn, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Zusätzlicher Aufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger, unrichtiger oder fehlender Angaben, Zugänge und Freigaben wird zusätzlich vergütet, soweit er nicht bereits im vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist.

5. Baustellenbedingungen, Schutz und Sicherheit

Der Auftraggeber informiert die VAP Fassadenbau GmbH rechtzeitig über besondere Baustellenbedingungen, Sicherheitsvorgaben, Schadstoffverdacht, laufende Nutzungen, Zutrittsbeschränkungen oder andere Umstände, die für Planung und Ausführung erheblich sein können.

Erforderliche Schutzmassnahmen, Gerüste, Arbeitsbühnen, Zufahrten, Wasser und Stromanschlüsse sowie Entsorgungswege richten sich nach der individuellen Vereinbarung. Werden zusätzliche Schutz oder Sicherheitsmassnahmen erst während der Ausführung erforderlich, kann dies eine Anpassung von Preis und Termin zur Folge haben.

6. Termine und Ausführung

Termine werden nach bestem Wissen geplant. Sie setzen voraus, dass die erforderlichen Voraussetzungen auf der Baustelle erfüllt sind, Materialien verfügbar sind und keine unvorhersehbaren Hindernisse eintreten.

Verzögerungen aufgrund von Witterung, Materialverfügbarkeit, Trocknungszeiten, bauseitigen Voraussetzungen, behördlichen Anordnungen, Änderungen des Leistungsumfangs oder anderen nicht von der VAP Fassadenbau GmbH zu vertretenden Umständen berechtigen zu einer angemessenen Terminverschiebung.

7. Vergütung und Fremdkosten

Massgebend sind die in der Offerte, Auftragsbestätigung oder Werkvereinbarung ausgewiesenen Preise und Bedingungen. Die Ausweisung der Mehrwertsteuer richtet sich nach der jeweiligen Offerte oder Rechnung.

Material, Entsorgung, Gerüste, Maschinen, Transporte, Gebühren und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind. Zusatzleistungen und Änderungen werden nach vorgängiger Absprache oder nach effektivem Aufwand abgerechnet, soweit keine andere Vereinbarung besteht.

8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei länger dauernden Arbeiten oder grösseren Projekten kann die Rechnungsstellung nach Baufortschritt, als Akonto oder in anderen vereinbarten Etappen erfolgen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. Zusätzlicher administrativer Aufwand aufgrund wiederholter Zahlungsaufforderungen, Betreibungs, Inkasso oder Rechtsverfolgungsmassnahmen kann im gesetzlich zulässigen Umfang zusätzlich verrechnet werden.

9. Leistungsaussetzung und Kostenvorschüsse

Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der fristgerechten Zahlung zukünftiger Leistungen ist die VAP Fassadenbau GmbH berechtigt, weitere nicht zwingend erforderliche Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen auszusetzen oder von einer angemessenen Vorauszahlung beziehungsweise einem Kostenvorschuss abhängig zu machen.

Bereits entstandene Vergütungsansprüche und die Verantwortung des Auftraggebers für seine Bau und Terminpflichten bleiben hiervon unberührt.

10. Abnahme und Mängelanzeige

Der Auftraggeber prüft die erbrachten Leistungen nach Abschluss zeitnah und teilt erkennbare Mängel schriftlich mit. Berechtigte Mängel werden innerhalb angemessener Frist nachgebessert. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den im Auftrag vereinbarten Bedingungen.

Die SIA Norm 118 findet nur Anwendung, wenn ihre Geltung ausdrücklich in der Offerte, Auftragsbestätigung oder Werkvereinbarung vereinbart wurde.

11. Haftung

Die VAP Fassadenbau GmbH haftet nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Eine Haftung für Schäden, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben, Informationen, Unterlagen oder Freigaben des Auftraggebers oder von diesem beigezogener Dritter beruhen, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Schäden infolge eigenmächtiger Veränderungen an Untergründen, Bauteilen oder Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber oder Dritte.

Für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung übernommen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

12. Beizug Dritter

Die VAP Fassadenbau GmbH ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende, Fachpersonen und Subunternehmer im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen bei der Auftragsbearbeitung einzusetzen. Die interne Organisation, Aufgabenverteilung und fachliche Führung obliegen der VAP Fassadenbau GmbH.

13. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die VAP Fassadenbau GmbH behandelt vertrauliche Informationen sowie Personendaten entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und insbesondere dem schweizerischen Datenschutzrecht. Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten, zu eingesetzten Systemen und Dienstleistern sowie zu möglichen Auslandbekanntgaben ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass er der VAP Fassadenbau GmbH diejenigen Personendaten rechtmässig zur Verfügung stellen oder zugänglich machen darf, die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind.

14. Vertragsdauer und Beendigung

Vertragsdauer und ordentliche Beendigung richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Bereits erbrachte Leistungen, angefallener Zusatzaufwand und Fremdkosten sind bei Beendigung des Auftrags zu vergüten.

Bei erheblichem Zahlungsverzug, nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten oder einer aus anderen erheblichen Gründen unzumutbaren Fortsetzung der Zusammenarbeit kann die weitere Leistungserbringung im gesetzlich zulässigen Umfang eingestellt werden.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der VAP Fassadenbau GmbH. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

16. Salvatorische Bestimmung

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.